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Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen.

Abgeschlossen in Brüssel am 10. Mai 1952


Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18


Die Hohen vertragschliessenden Parteien

haben in Erkenntnis der Notwendigkeit einheitlicher Rechtsregeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke vereinbart:

Art. 1
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In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne verwendet:

 
1. «Maritime Forderung» bezeichnet einen Anspruch oder eine Forderung, welche aus einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Rechtsgründe entstanden sind: 
a. Schäden, die von einem Seeschiff durch Schiffszusammenstoss oder auf andere Weise verursacht worden sind;
b. Verlust von menschlichem Leben oder Körperverletzung, verursacht durch ein Seeschiff oder aus dem Betriebe eines Seeschiffes herrührend;
c. Hilfeleistung und Bergung;
d. Verträge über die Verwendung oder Vermietung eines Seeschiffes mittels einer Chartepartie oder auf andere Weise;
e. Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Seeschiff nach Massgabe einer Chartepartie, eines Konnossementes oder auf andere Weise;
f. Verlust oder Beschädigung von mit einem Seeschiff beförderten Gütern oder Reisegepäck;
g. Havarie-Grosse;
h. Bodmerei;
i. Schleppfahrt;
j. Lotsendienst;
k. Lieferung von Waren oder Material für den Betrieb oder Unterhalt eines Seeschiffes, gleichgültig an welchem Ort die Lieferung erfolgt ist;
l. Bau, Reparatur oder Ausrüstung und Bemannung eines Seeschiffes sowie Werftkosten;
m. Löhne und Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften;
n. Auslagen des Kapitäns, der Ablader, Befrachter oder Agenten für Rechnung des Seeschiffes oder des Schiffseigentümers;
o. Eigentum an einem Seeschiff;
p. Gemeinschaftliches Eigentum an einem Seeschiff, Betrieb, Besitz oder Nutzungsrechte an einem Seeschiff in gemeinschaftlichem Eigentum;
q. Schiffshypotheken oder Sicherheitsübereignung eines Seeschiffes.


2. «Beschlagnahme» bedeutet jede Verarrestierung eines Seeschiffes mit Bewilligung einer zuständigen gerichtlichen Behörde zur Sicherung einer maritimen Forderung, bedeutet aber nicht Beschlagnahme oder Pfändung eines Seeschiffes für die Vollziehung eines vollstreckbaren Forderungstitels.

3. «Person» umfasst jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, sowie die Staaten, Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Anstalten.
 

4. Das Wort «Kläger» bezeichnet jede Person, die zu ihren Gunsten den Bestand einer maritimen Forderung geltend macht.


Art. 2 
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Ein Seeschiff, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, kann im Gebiete eines andern Vertragsstaates nur für eine maritime Forderung vorsorglich beschlagnahmt werden, doch haben keine Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedeutung, dass die Rechte und Befugnisse eines Staates, einer öffentlichen oder Hafenbehörde, nach Massgabe des eigenen Landesrechtes ein Seeschiff zu beschlagnahmen, festzuhalten oder an der Ausfahrt innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern, eingeschränkt oder ausgedehnt werden.
 

Art. 3 
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Ein Seeschiff, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, kann im Gebiete eines andern Vertragsstaates nur für eine maritime Forderung vorsorglich beschlagnahmt werden, doch haben keine Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedeutung, dass die Rechte und Befugnisse eines Staates, einer öffentlichen oder Hafenbehörde, nach Massgabe des eigenen Landesrechtes ein Seeschiff zu beschlagnahmen, festzuhalten oder an der Ausfahrt innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern, eingeschränkt oder ausgedehnt werden.
 

Art. 4 
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Ein Seeschiff, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, kann im Gebiete eines andern Vertragsstaates nur für eine maritime Forderung vorsorglich beschlagnahmt werden, doch haben keine Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedeutung, dass die Rechte und Befugnisse eines Staates, einer öffentlichen oder Hafenbehörde, nach Massgabe des eigenen Landesrechtes ein Seeschiff zu beschlagnahmen, festzuhalten oder an der Ausfahrt innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern, eingeschränkt oder ausgedehnt werden.
 

Art. 5 
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Das Gericht oder jede andere zuständige gerichtliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet ein Seeschiff beschlagnahmt worden ist, hat die Aufhebung der Beschlagnahme zu verfügen, wenn eine hinreichende Kaution oder Sicherheit geleistet worden ist, ausser im Falle einer Beschlagnahme für einen maritimen Anspruch gemäss den Buchstaben o und p des Artikels 1; in diesen Fällen kann der Richter den Betrieb des Seeschiffes durch den Besitzer gestatten, wenn letzterer die erforderlichen Sicherheiten geleistet hat, oder er kann andere Massnahmen für den Betrieb des Seeschiffes während der Dauer der Beschlagnahme treffen.

Können sich die Parteien über die Kaution oder Sicherheitsleistung nicht einigen, so bestimmt das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde deren Art und Höhe.

Das Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme mittels einer solchen Sicherheitsleistung gilt weder als Anerkennung der Haftung noch als Verzicht auf die Rechtswohltat der beschränkten Haftung des Schiffseigentümers.
 

Art. 6 
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1. Alle Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit des Klägers für Schäden, die durch die Beschlagnahme verursacht werden, oder für die Kosten der Kaution oder Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Aufhebung oder Abwendung der Beschlagnahme, werden nach dem Rechte desjenigen Vertragsstaates beurteilt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist.

Das Verfahren der Beschlagnahme eines Seeschiffes, der richterlichen Bewilligung gemäss Artikel 4, sowie alle übrigen Verfahrensfragen, die eine Beschlagnahme mit sich bringen kann, werden vom Recht desjenigen Vertragsstaates geregelt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist.
 

Art. 7 
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1. Die Gerichte desjenigen Staates, in dem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, sind zuständig, über den materiellen Rechtsanspruch zu entscheiden:

– entweder, wenn diese Gerichte nach Massgabe des Landesrechtes des Staates, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, zuständig sind;
– oder in den folgenden Fällen:
a. wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung in dem Staate, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt wurde, hat;
b. wenn die maritime Forderung selber in demjenigen Staate entstanden ist, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt wurde;
c. wenn die maritime Forderung während der Reise, während welcher das Seeschiff beschlagnahmt wurde, entstanden ist;
d. wenn die Forderung aus einem Schiffszusammenstoss oder aus Umständen gemäss Artikel 13 des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichnet, entstand;
e. wenn die Forderung aus Hilfeleistung oder Bergung entstand;
f. wenn die Forderung durch eine Schiffshypothek an dem beschlagnahmten Schiffe oder eine Sicherheitsübereignung sichergestellt ist.
2. Ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Seeschiff beschlagnahmt wurde, für die Beurteilung des materiellen Rechtsanspruches nicht zuständig, so muss die Kaution oder Sicherheit, welche gemäss Artikel 5 für die Aufhebung der Beschlagnahme geleistet worden ist, für die Vollstreckung aller Urteile genügen, die von einem für die Beurteilung des materiellen Rechtsanspruches zuständigen Gerichte gefällt werden können, und das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde des Ortes der Beschlagnahme hat eine Prosekutionsfrist zu bestimmen, binnen welcher der Kläger beim zuständigen Gericht die Klage einzureichen hat.

3. Haben die Parteien zugunsten eines anderen Gerichtes kompromittiert oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, so hat das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Kläger seine Klage einzureichen hat.

4. Wird in den beiden Fällen der vorstehenden Absätze die Klage nicht innert der angesetzten Frist eingereicht, so kann der Beklagte die Aufhebung der Beschlagnahme oder die Freigabe der geleisteten Kaution oder Sicherheit verlangen.

5. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Fälle, welche in der Revidierten Rheinschiffahrtsakte von 17. Oktober 18682 geregelt sind.
 

Art. 8 
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1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden in jedem Vertragsstaate für ein Seeschiff, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, Anwendung.

2. Ein Seeschiff, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates führt, kann in einem Vertragsstaate für eine der in Artikel 1 angeführten Forderungen sowie für jede andere Forderung, für welche das Landesrecht dieses Staates die Beschlagnahme zulässt, beschlagnahmt werden.

3. Dieses Übereinkommen lässt das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber Nichtvertragsstaaten oder Personen, welche, am Tage der Beschlagnahme, weder Wohnsitz noch ihre geschäftliche Hauptniederlassung in einem Vertragsstaate hatten, abzusehen.

4. Keine Vorschrift dieses Übereinkommens berührt oder ändert die Bestimmungen des Landesrechtes eines Vertragsstaates bezüglich der Beschlagnahme eines Seeschiffes innerhalb des eigenen Staatsgebietes, dessen Flagge das Seeschiff führt, zugunsten einer Person, die ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Hauptniederlassung in demselben Staate hat.

5. Wird eine maritime Forderung von einem Dritten, der nicht der ursprüngliche Kläger ist, geltend gemacht, sei es infolge Subrogation, Zession oder auf andere Weise, so wird dieser Dritte für die Anwendung dieses Übereinkommens gehalten, wie wenn er seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung an demselben Orte, wie der ursprüngliche Kläger hätte.
 

Art. 9 
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Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hat die Bedeutung, dass sie irgendein Klagerecht gewähren würde das, abgesehen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens, nach dem Recht, welches das zuständige Gericht anwendet, nicht besteht.

Dieses Übereinkommen verschafft dem Kläger ein Verfolgungsrecht nur soweit ein solches nach Massgabe des Rechts, welches das zuständige Gericht anwendet, oder nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens über die seerechtlichen Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen besteht.
 

Art. 10 
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Die Hohen vertragschliessenden Parteien können im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden oder ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen folgende Vorbehalte anbringen:

a. dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Beschlagnahme für eine maritime Forderung gemäss Buchstabe o und p des Artikels 1 nicht anwenden, sondern für eine solche Beschlagnahme ihr Landesrecht anwenden;
b. dass sie die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 3 auf eine in ihrem Gebiete durchgeführte Beschlagnahme für Forderungen gemäss Buchstabe q des Artikels 1 nicht anwenden.
Art. 11 
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Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtung, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.
 

Art. 12 
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Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom belgischen Aussenministerium erstellt.
 

Art. 13 
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Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.
 

Art. 14 
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a. Dieses Übereinkommen tritt zwischen den ersten beiden Staaten, welche es ratifiziert haben, nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.

b. Für alle weiteren Staaten, welche das Übereinkommen alsdann ratifizieren, tritt es nach sechs Monaten seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
 

Art. 15 
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Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hievon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis gibt.

Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 14, Buchstabe a.
 

Art. 16 
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Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen.

Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.
 

Art. 17 
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Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten künden, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres, seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung, wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege benachrichtigen.
 

Art. 18 
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a. Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder ihres Beitritts, sowie in jedem späteren Zeitpunkt, der belgischen Regierung schriftlich die Erklärung abgeben, dass dieses Übereinkommen auch für Territorien oder Teile hievon, welche unter ihrer Staatshoheit stehen, Geltung haben soll. Das Übereinkommen tritt für diese Territorien nach sechs Monaten seit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Vertragsstaat selber.

b. Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien, welche eine schriftliche Erklärung gemäss Buchstabe a dieses Artikels unterzeichnet hat, kann jederzeit dem belgischen Aussenministerium mitteilen, dass das Übereinkommen für das betreffende Territorium keine Anwendung mehr findet. Diese Kündigung wird nach Ablauf der in Artikel 17 vorgesehenen Frist von einem Jahr wirksam.

c. Das belgische Aussenministerium gibt allen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von den nach Massgabe dieses Artikels eingegangenen Erklärungen auf diplomatischem Wege Kenntnis.

Ausgefertigt in Brüssel, am 10. Mai 1952, in französischer und englischer Sprache; der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.



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